BöttchAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 3.
- Herstellen von Dauben und Böden,
- 4.
- Fertigen von Reifen,
- 5.
- Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
- 6.
- Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
- 7.
- Einbauen von Armaturen und Zubehör,
- 8.
- Behandeln von Oberflächen,
- 9.
- Durchführen von Montagearbeiten,
- 10.
- Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
- Kundenorientierung,
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060100010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66532478a89f156890e68d042491526dec4233d70a842d8386278c9361ab4745