BöttchAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- berufsbezogene technische Unterlagen anwenden,
- b)
- Zeichnungen anfertigen und anwenden,
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten und verwenden,
- d)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,
- e)
- Dauben und Boden für einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,
- f)
- Reifen fertigen,
- g)
- einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,
- h)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- i)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060100010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66532478a89f156890e68d042491526dec4233d70a842d8386278c9361ab4745