BöttchAusbV
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060100010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66532478a89f156890e68d042491526dec4233d70a842d8386278c9361ab4745
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“