Zum Gesetzesinhalt

BüchsMstrV

§ 3Meisterprüfungsarbeit

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk

(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
1.
Herstellung einer funktionsfähigen Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit gezogenem Lauf, weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinterschafts,
2.
Herstellung einer funktionsfähigen Scheibenbüchse mit Schaft oder einer funktionsfähigen Scheibenpistole mit orthopädischem Griff, weißfertig,
3.
Herstellung einer funktionsfähigen Bockdoppelflinte mit "Seitenschlossen" und Schlagstück-Ejektor, weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinterschafts,
4.
Anfertigung einer Basküle für eine Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit doppelter Laufhakenverriegelung einschließlich des Hinterschafts,
5.
Anfertigung eines kombinierten Laufpaares mit Anpassung an eine vorhandene Basküle einschließlich des Hinterschafts,
6.
Anfertigung eines kompletten Blitz-Schlosses mit Rückstecher einschließlich des Hinterschafts für eine Kipplaufwaffe.
Der Prüfling darf für die Arbeiten zu Nummer 1 bis 3 vorgefertigte Rohlinge verwenden.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung anzufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu übergeben.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkalkulation abzuliefern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011170981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85e3a266d3b11b80bfd2be133d865cbb8f568dd33aafe8bcca1ac28812ce36f0

XML-Quelle beim Herausgeber