BüchsMstrV
§ 1Berufsbild
- 1.
- Entwurf und Anfertigung von Waffenteilen sowie deren Zusammenbau zu Schußwaffen insbesondere für Jagd und Sport,
- 2.
- Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Einschießen von Schußwaffen,
- 3.
- Aufpassen von optischen Geräten.
- 1.
- Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festigkeitslehre,
- 2.
- Kenntnisse der Maschinenelemente,
- 3.
- Kenntnisse über Optik,
- 4.
- Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,
- 5.
- Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens,
- 6.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
- Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -gestaltung, insbesondere der Gravuren und Einlegearbeiten,
- 8.
- Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik,
- 9.
- Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten,
- 10.
- Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des Sprengstoffrechts,
- 11.
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 12.
- Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen und Richtlinien,
- 13.
- Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen,
- 14.
- Lesen von Explosionszeichnungen,
- 15.
- spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfenbein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln, Bohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewindeschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und Schmieden,
- 16.
- Behandeln von Oberflächen und Ausführen von Korrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren,
- 17.
- Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlassen,
- 18.
- Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften,
- 19.
- Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Einstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und optischen Geräten,
- 20.
- Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen,
- 21.
- Beraten des Kunden über die sichere Handhabung von Schußwaffen,
- 22.
- Instandhalten und Instandsetzen der Betriebseinrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011170981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85e3a266d3b11b80bfd2be133d865cbb8f568dd33aafe8bcca1ac28812ce36f0