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BüchsMstrV

§ 4Arbeitsprobe

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk

(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
1.
Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschafts für eine Kipplaufwaffe,
2.
Aufpassen eines Zielfernrohrs mit Einhakgesteck und selbstgefertigtem Supportfuß aus vollem Werkstoff sowie Einschießen der Schußwaffe,
3.
Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Verschlußkeils aus vollem Werkstoff,
4.
Anfertigen eines Holzvorderschafts einschließlich Fischhautschneiden für eine Kipplaufwaffe,
5.
Anfertigen eines Abzugs und Schlagstücks für ein Blitz-, Anson- oder Seitenschloß.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011170981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85e3a266d3b11b80bfd2be133d865cbb8f568dd33aafe8bcca1ac28812ce36f0

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