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BüchsenmAusbV

§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell herstellen, prüfen und messen und
b)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;
4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bc79489fa2270b718330086fb602296b89508510a99bc132334f6d9a7d3256d

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