BüchsenmAusbV
§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell herstellen, prüfen und messen und
- b)
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bc79489fa2270b718330086fb602296b89508510a99bc132334f6d9a7d3256d