BüchsenmAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Manuelles Spanen und Umformen,
- 2.
- Maschinelles Bearbeiten,
- 3.
- Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 5.
- Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen,
- 6.
- Fügen,
- 7.
- Montieren von Schusswaffen,
- 8.
- Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen,
- 9.
- Warten und Instandsetzen von Schusswaffen,
- 10.
- Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör,
- 11.
- Ballistik und Munition,
- 12.
- Waffenrechtliche Bestimmungen;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Auftragsbearbeitung,
- 7.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 8.
- Qualitätsmanagement,
- 9.
- Prüfen und Messen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bc79489fa2270b718330086fb602296b89508510a99bc132334f6d9a7d3256d