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BüchsenmAusbV

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Manuelles Spanen und Umformen,
2.
Maschinelles Bearbeiten,
3.
Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen,
4.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
5.
Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen,
6.
Fügen,
7.
Montieren von Schusswaffen,
8.
Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen,
9.
Warten und Instandsetzen von Schusswaffen,
10.
Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör,
11.
Ballistik und Munition,
12.
Waffenrechtliche Bestimmungen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
6.
Auftragsbearbeitung,
7.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
8.
Qualitätsmanagement,
9.
Prüfen und Messen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bc79489fa2270b718330086fb602296b89508510a99bc132334f6d9a7d3256d

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