BüchsenmAusbV
§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
- 1.
- Herstellungs- und Montagetechnik,
- 2.
- Instandhaltungstechnik,
- 3.
- Fertigungs- und Waffentechnik,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und Material disponieren,
- b)
- Werkstücke manuell herstellen,
- c)
- unter Beachtung der waffentechnischen Sicherheit Bau- oder Waffenteile passen, Baugruppen montieren und einstellen, Füge- und Montagetechniken anwenden und
- d)
- Wärmebehandlungen durchführen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen für Schusswaffen herstellen und montieren sowie
- b)
- eine der folgenden Tätigkeiten:
- aa)
- zusammengehörige Bau- oder Waffenteile aus unterschiedlichen Werkstoffen passen und verbinden oder
- bb)
- optische Geräte montieren und justieren oder
- cc)
- Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion prüfen;
- 3.
- der Prüfling soll zu den Nummern 2a und 2b jeweils ein Prüfungsstück anfertigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 40 Stunden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Fehler und Störungen in Schusswaffen systematisch feststellen und beheben,
- b)
- Baugruppen und Waffenteile nacharbeiten oder austauschen,
- c)
- waffentechnische Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten,
- d)
- waffenrechtliche Bestimmungen berücksichtigen,
- e)
- Kunden beraten und
- f)
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist das Instandhalten einer Schusswaffe oder das Komplettieren einer Baugruppe zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den technischen Aufbau moderner und historischer Schusswaffen darstellen und die Eigenschaften der Munition beschreiben,
- b)
- waffenrechtliche Bestimmungen darstellen,
- c)
- ballistische Prozesskenngrößen bewerten,
- d)
- Zug-, Druck- und Scherfestigkeit sowie Fertigungs- und Arbeitszeiten berechnen,
- e)
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen,
- f)
- Möglichkeiten zur Behandlung und zum Schutz der Oberflächen von Waffenteilen beschreiben,
- g)
- Möglichkeiten der Bearbeitung von Bauteilen auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen darstellen,
- h)
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind das Herstellen und das Instandhalten von Schusswaffen zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR067700010
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