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BüchsenmAusbV

§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Herstellungs- und
Montagetechnik
20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Instandhaltungs-
technik
25 Prozent,
4. Prüfungsbereich Fertigungs- und
Waffentechnik
20 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Fertigungs- und Waffentechnik“ oder “Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bc79489fa2270b718330086fb602296b89508510a99bc132334f6d9a7d3256d

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