BüchsenmAusbV
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
| 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 25 Prozent, |
| 2. Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik | 20 Prozent, |
| 3. Prüfungsbereich Instandhaltungs- technik | 25 Prozent, |
| 4. Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik | 20 Prozent, |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bc79489fa2270b718330086fb602296b89508510a99bc132334f6d9a7d3256d