AZRG
§ 32Dritte, an die Daten übermittelt werden
Gesetz über das Ausländerzentralregister
- 1.
- die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
- 2.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
- das Bundeskriminalamt,
- 4.
- die Landeskriminalämter,
- 5.
- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- 6.
- die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
- 7.
- die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,
- 8.
- die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
- 9.
- die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 10.
- die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
- 11.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
- 12.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 13.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
- 14.
- die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… g durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) § 29 Absatz 1 Nummer 1 Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtung …“