Zum Gesetzesinhalt

AZRG

§ 32Dritte, an die Daten übermittelt werden

Gesetz über das Ausländerzentralregister

(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
1.
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
3.
das Bundeskriminalamt,
4.
die Landeskriminalämter,
5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
6.
die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
7.
die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,
8.
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
9.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
10.
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
12.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
13.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
14.
die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

    „… g durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) § 29 Absatz 1 Nummer 1 Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtung …“