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AZRG

§ 33Abruf im automatisierten Verfahren

Gesetz über das Ausländerzentralregister

Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f

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