AZRG
§ 29Inhalt
Gesetz über das Ausländerzentralregister
- 1.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),
- 1a.
- das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,
- 2.
- die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,
- 3.
- die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,
- 4.
- das Lichtbild,
- 5.
- das Datum der Datenübermittlung,
- 6.
- die Entscheidung über den Antrag, die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise sowie die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums,
- 7.
- das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,
- 8.
- Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,
- 9.
- die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,
- 10.
- bei Erteilung eines Visums das Datum und das Dokument der Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet des Verpflichtungsgebers und die Angabe, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme seiner Person erfolglos war,
- 11.
- bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer),
- 12.
- Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… 30 AZR-Gesetz) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) § 29 Absatz 1 Nummer 1 Angaben zum Verpflichtungsgeber sowie die Verpflichtungserklärung als Dokument (§ 29 Absatz 1 N …“