AZRG
§ 18Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
Gesetz über das Ausländerzentralregister
- 1.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 2.
- Angaben zum Asylverfahren.
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Angaben zu Ausweisdokumenten und die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 2.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 3.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 4.
- Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
- 5.
- Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
- 6.
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c.
- 1.
- Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,
- 2.
- Einreisebedenken,
- 3.
- Aus- oder Durchlieferung,
- 4.
- Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
- 5.
- Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f