AZRG
§ 18cDatenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
Gesetz über das Ausländerzentralregister
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zu Ausweisdokumenten,
- 2.
- die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 3.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 4.
- freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 5.
- begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
- 6.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
- 6a.
- die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
- 7.
- die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f