Zum Gesetzesinhalt

AZRG

§ 17Datenübermittlung an das Zollkriminalamt

Gesetz über das Ausländerzentralregister

(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
Aliaspersonalien,
4.
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
5.
Angaben zu Ausweisdokumenten,
5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,
6.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
7.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
8.
Größe und Augenfarbe,
9.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
10.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
11.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
12.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
14.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:
1.
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,
2.
Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
3.
Aus- oder Durchlieferung,
4.
Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
5.
Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v 22.7.2026 I Nr. 222

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8127a3aaa7e0d4d5814ca1067e30b9d12f1500286c81a2d8d71dbe0e8f2ee39f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 59 GG

    „… von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten un …“