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AutoKflAusbV

§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen,
2.
Kaufmännische Unterstützungsprozesse,
3.
Kundendienstprozesse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2651c6812de23af7fb188ea135f21ecebc4f7f183deb834a733bd44c052ca4c1

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