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AutoKflAusbV

§ 14Prüfungsbereich Kundendienstprozesse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1) Im Prüfungsbereich Kundendienstprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Einbeziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu bearbeiten,
2.
die Vorgehensweise zu begründen,
3.
Problemlösungen zu erarbeiten,
4.
Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeitsbereichen zu erläutern und
5.
Ergebnisse zu bewerten.
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.
(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2651c6812de23af7fb188ea135f21ecebc4f7f183deb834a733bd44c052ca4c1

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