AutoKflAusbV
§ 8Inhalt von Teil 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2651c6812de23af7fb188ea135f21ecebc4f7f183deb834a733bd44c052ca4c1