AutoKflAusbV
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
- 1.
- das Teile- und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik, der Anforderungen aus den weiteren Geschäftsfeldern und der Lagerkennzahlen zu organisieren,
- 2.
- die Beschaffung von Teilen und Zubehör unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Werkstattprozesse und der Fahrzeugtechnik durchzuführen und
- 3.
- den Eingang, die Lagerung und die Ausgabe von Waren zu kontrollieren und zu erfassen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2651c6812de23af7fb188ea135f21ecebc4f7f183deb834a733bd44c052ca4c1