AuswSG
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
- 2.
- einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 12.3.2013 I 443
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007740975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05acae5f0763df5b327e14aecced06c09603e6c4fa4d5e881487feb44204da5d