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AuswSG

§ 5Ordnungswidrigkeiten

Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
2.
einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung durch Bek. v. 12.3.2013 I 443

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007740975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05acae5f0763df5b327e14aecced06c09603e6c4fa4d5e881487feb44204da5d

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