AuswSG
§ 6(Inkrafttreten)
Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 12.3.2013 I 443
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007740975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05acae5f0763df5b327e14aecced06c09603e6c4fa4d5e881487feb44204da5d