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AuswSG

§ 6(Inkrafttreten)

Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung durch Bek. v. 12.3.2013 I 443

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007740975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05acae5f0763df5b327e14aecced06c09603e6c4fa4d5e881487feb44204da5d

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