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AuswSG

§ 4Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen

(1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezogene Daten der antragstellenden Person erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.
(2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
(3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung durch Bek. v. 12.3.2013 I 443

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007740975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 05acae5f0763df5b327e14aecced06c09603e6c4fa4d5e881487feb44204da5d

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