(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(2) Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis stehen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen entsprechende Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die antragstellende Person die Anforderungen nach Absatz 2 oder die im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
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