AuswErlV
§ 3Beurteilung der Sachkunde
Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung
- 1.
- Berufstätigkeit/Berufserfahrung,
- 2.
- Auslandsaufenthalte,
- 3.
- Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,
- 4.
- Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080500013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a3e49a216937805b74154cd118e01647e9050fe741d7112e7f914b3eedb5590