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AuswErlV

§ 3Beurteilung der Sachkunde

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

Der Bewerber hat zur Beurteilung seiner Sachkunde Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird. Die Sachkunde kann insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden belegt werden. Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere:
1.
Berufstätigkeit/Berufserfahrung,
2.
Auslandsaufenthalte,
3.
Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,
4.
Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a3e49a216937805b74154cd118e01647e9050fe741d7112e7f914b3eedb5590

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