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AuswErlV

Eingangsformel

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

Auf Grund des § 1 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a3e49a216937805b74154cd118e01647e9050fe741d7112e7f914b3eedb5590

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