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AuswErlV

§ 1Antragsverfahren

Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Auswandererberatung muss enthalten:
1.
personenbezogene Daten des Antragstellers:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geschlecht,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geburtsort,
g)
Staatsangehörigkeit,
h)
Beruf,
i)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
j)
Telekommunikationsdaten;
2.
geschäftsbezogene Daten:
a)
Anschrift der Hauptniederlassung,
b)
Anschrift jeder Zweigniederlassung.
(2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden.
(3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a3e49a216937805b74154cd118e01647e9050fe741d7112e7f914b3eedb5590

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