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AuslWBGDV 4

§ 4Gesetzliches Schiedsgericht

Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)

(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für Frankreich ein Schiedsgericht eingerichtet. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Paris.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Der Vorsitzer und ein Beisitzer werden auf Vorschlag der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer (Association Nationale des Porteurs Francais de Valeurs Mobilieres) vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Der zweite Beisitzer wird unter sinngemäßer Anwendung des § 77 des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Die Ernennung wird in der Bundesrepublik im Bundesanzeiger und in Frankreich in einer von der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer zu bezeichnenden Zeitung bekanntgemacht.
(3) Für jeden Schiedsrichter ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu ernennen. Für die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung der Schiedsrichter widerrufen, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. § 77 des Gesetzes gilt sinngemäß. Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 2.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR513410953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdfad65df2f593f829ca1a70e198411ed051cb5167101a9d8cb2350dfd2d7457

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