(1) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem Auslandsbevollmächtigten schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind fünf Abschriften beizufügen.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte stellt je eine Abschrift der Prüfstelle, dem Aussteller, den Treuhändern und den Zahlungsagenten mit der Aufforderung zu, ihm ihre etwaige Stellungnahme innerhalb zweier Monate nach der Zustellung einzureichen. Der Auslandsbevollmächtigte kann diese Frist auf Antrag verlängern, jedoch höchstens um drei Monate. Nach Ablauf der gesetzten Frist übermittelt der Auslandsbevollmächtigte den Antrag dem Schiedsgericht zusammen mit den Zustellungsnachweisen, den etwa eingegangenen Stellungnahmen, seiner eigenen Stellungnahme und seinen Unterlagen.
(3) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit es dies für notwendig hält. Es kann insbesondere den Auslandsbevollmächtigten über die Gründe hören, die ihn zur Ablehnung der Anmeldung veranlaßt haben.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit in freier Würdigung des gesamten Inhalts des Verfahrens und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme über die Frage, ob die in dem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten vorliegen.
(5) Das Schiedsgericht stellt seine Entscheidung dem Auslandsbevollmächtigten und dem Anmelder zu. Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Entscheidung.
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