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AuslWBGDV 4

§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)

(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit Frankreich als Begebungsland angegeben ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmächtigte" den für Frankreich nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmächtigten sowie einen für ihn nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten ständigen Vertreter.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR513410953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdfad65df2f593f829ca1a70e198411ed051cb5167101a9d8cb2350dfd2d7457

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