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AuslWBGDV 4

§ 2Hinterlegung der Bonds

Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)

Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Frankreich nur bei einer für den angemeldeten Bond zuständigen Zahlstelle zulässig. Die Befugnis des Auslandsbevollmächtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR513410953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdfad65df2f593f829ca1a70e198411ed051cb5167101a9d8cb2350dfd2d7457

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