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AuslWBG

§ 74Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Als Aussteller der vom ehemaligen Lande Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prüfstelle für Auslandsbonds, die vom Deutschen Reich oder von dem ehemaligen Lande Preußen ausgestellt worden sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; die Befugnisse der Bankaufsichtsbehörde werden vom Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Kammer für Wertpapierbereinigung bestimmt sich nach dem Sitz des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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