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AuslWBG

§ 73Mehrheit von Ausstellern

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.
(2) Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt.
(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sich die Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüfstelle.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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