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AuslWBG

§ 77Mitwirkung des Begebungslands

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 76 Abs. 1 sollen nur erlassen werden, nachdem das beteiligte Begebungsland sich mit der beabsichtigten Regelung einverstanden erklärt hat. Dasselbe gilt von einer Änderung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnungen. Weitergehende Verpflichtungen aus einem Abkommen mit dem Begebungsland über den Erlaß und Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt.
(2) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Mitwirkung des Begebungslandes bedürfen, genügt die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebungslandes, welche die Interessen der Gläubiger von deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Regierung des als Begebungsland geltenden Staates zustimmt. Die Zustimmung kann als erteilt angesehen werden, wenn die Regierung innerhalb dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen nicht widerspricht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 77 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005530952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3

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