(1) Rechtsfolgen, die sich nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften für einen Auslandsbond ergeben, erstrecken sich sowohl auf die Stammurkunde als auch auf die zu ihr ausgestellten Nebenurkunden. Dies gilt auch dann, wenn die Nebenurkunden von der Stammurkunde getrennt worden sind und die Stammurkunde ohne die Nebenurkunden zum Prüfungsverfahren angemeldet wird.
(2) Wenn ein Auslandsbond zusammen mit den zu ihm ausgestellten Nebenurkunden im Prüfungsverfahren vorgelegt wird, genügt es für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, daß sich die Nebenurkunden am 1. Januar 1945 im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden haben.
(3) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung zulassen, daß Nebenurkunden selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, wenn sie Ansprüche verbriefen, die unabhängig von der Stammurkunde geltend gemacht werden können. Nebenurkunden, die hiernach selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, gelten als Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Bundesregierung kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auch bestimmen, daß sich eine Entscheidung über die Anerkennung der Stammurkunde nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen auf die Nebenurkunden erstreckt. In einer Entscheidung, die auf Grund einer solchen Verordnung ergeht, ist anzugeben, auf welche Nebenurkunden sie sich nicht erstreckt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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