(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn
1.
der Auslandsbond ein Auslandsstück im Sinne des Absatzes 2 ist oder
2.
der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig erworbenes Stück) oder
3.
der Auslandsbond dem Anmelder wegen einer im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich begangenen Entziehung auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle zurückgewährt worden ist (Rückerstattungsstück).
(2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels, Österreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren befunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung über die Rückgewähr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit der Anmeldung im Ausland hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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