(1) Ist ein Auslandsbond durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung anerkannt worden, so veranlaßt die Prüfstelle die Aufnahme des Bonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
(2) Ist die Anerkennung rechtskräftig abgelehnt worden, so trifft die Prüfstelle die in § 36 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen, sobald feststeht, daß der Auslandsbond nicht nach § 21 Abs. 3 erneut angemeldet worden ist und nicht mehr rechtzeitig auf Grund dieser Vorschrift angemeldet werden kann.
(3) Ist das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung wegen Zurücknahme der Anmeldung rechtskräftig eingestellt worden, so gibt die Prüfstelle den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.