AuslWBG
§ 49
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
- 1.
- Sind beide Anmeldungen bei derselben Stelle anhängig, so sollen sie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden werden.
- 2.
- Sind die Anmeldungen bei verschiedenen Stellen anhängig, so soll die Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anmeldung, mit der die Anerkennung beansprucht wird, ausgesetzt werden.
- 3.
- Ein Feststellungsbescheid darf nicht mehr erteilt werden, wenn der Auslandsbond bereits durch eine unanfechtbare Entscheidung anerkannt oder wenn durch eine solche Entscheidung nach §§ 31, 33 bis 35 festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bonds gegeben sind.
- 1.
- die zwischen mehreren Anmeldern nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts bestehenden Ansprüche sowie
- 2.
- die Befugnis der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen, das Verfahren auszusetzen, bis durch eine rechtskräftige Entscheidung des sonst zuständigen Gerichts festgestellt ist, welchem der Anmelder im Verhältnis zueinander der in Anspruch genommene Auslandsbond zusteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005530952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c067bba1bbf1bedaf7dd0c042aab22871d140fcf41ad21d662944dff25df0de3