(1) Kann der Anmelder nach dem anzuwendenden ausländischen Recht ein Gericht des Begebungslandes zur Entscheidung darüber anrufen, ob die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung eines angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten vorliegen, so ist § 32 auf die über diese Frage ergehende Entscheidung anzuwenden, wenn
1.
das Gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen angerufen worden ist,
2.
das Verfahren gegen den Aussteller als Beteiligten gerichtet worden ist,
3.
außer dem Aussteller auch den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen, und
4.
§ 24 Abs. 1 über die den Anmelder treffende Beweislast mindestens sinngemäß angewendet worden ist.
(2) Der Auslandsbevollmächtigte ist ermächtigt und verpflichtet, in dem Verfahren Zustellungen für den Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser keinen Zustellungsbevollmächtigten im Begebungsland bestellt hat.
(3) Weder der Auslandsbevollmächtigte noch der Aussteller kann im Falle des Absatzes 1 der Ausübung der Gerichtsbarkeit des Begebungslands widersprechen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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