Der Anmelder kann, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, innerhalb zweier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber vier Monate nach seiner Absendung, die Überprüfung der Ablehnung durch den Auslandsbevollmächtigten beantragen, es sei denn, daß die Anerkennung wegen Versäumung der Fristen des § 21 abgelehnt worden ist. Für den Antrag auf Überprüfung der Ablehnung gelten die Vorschriften über die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sinngemäß. Gegen eine Entscheidung, mit welcher der Auslandsbevollmächtigte die Ablehnung der Anerkennung aufrechterhält, stehen dem Anmelder dieselben Rechtsbehelfe wie gegen die ursprüngliche Ablehnung zu; der Antrag auf Überprüfung kann jedoch nicht wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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