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AusgStG

§ 15Einziehung

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR267810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a215c2b3325624f0dd4878f920ed9f3b26a5bb5db4f89085a299d7312ba99ad

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 74a StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

    „Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“