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AusglZSV

§ 4Ablehnung des Prüfungsverfahrens

Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Ergeben sich aus dem Antrag auch nach ergänzenden Ermittlungen durch das zuständige Bundesministerium keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen oder Ausgleichszollsätzen vorliegen, so sieht das zuständige Bundesministerium von der Einleitung des Prüfungsverfahrens ab und teilt dies dem Antragsteller mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214550963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 415d7700d33e38c86b8570bc83a880e7eca9f5ed473e8d003934faaef7545c90

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