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AusglZSV

§ 1Prüfungsantrag, Zuständigkeit

Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

(1) Die Einleitung des Prüfungsverfahrens kann von Personen beantragt werden, die behaupten, durch das Vorliegen eines Tatbestandes des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Zollgesetzes betroffen zu sein. Antragsberechtigt sind auch Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, denen die in Satz 1 genannten Personen angehören.
(2) Der Antrag ist je nach Art der eingeführten Waren bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder bei dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu stellen, deren Zuständigkeitsbereiche sich nach der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung richten.
(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß enthalten
1.
die Bezeichnung der in das Zollgebiet eingeführten Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll,
2.
das Ursprungsland (§ 28 des Zollgesetzes) der eingeführten Waren.
Der Antrag soll die Tatsachen und Beweismittel angeben, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen oder von Ausgleichszollsätzen vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214550963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 415d7700d33e38c86b8570bc83a880e7eca9f5ed473e8d003934faaef7545c90

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