AusglZSV
§ 2Angaben bei Dumpingverdacht
- 1.
- die Zolltarifstellen für die eingeführten Waren nach dem Zolltarif und die entsprechenden Nummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,
- 2.
- die Namen und Anschriften der Personen, die die eingeführten Waren gewinnen oder herstellen, und der Personen, die sie aus dem Ursprungsland ausführen,
- 3.
- die Namen und Anschriften der Personen, für deren Rechnung die Waren in das Zollgebiet eingeführt werden,
- 4.
- den Preis, zu dem die eingeführten Waren aus dem Ursprungsland ausgeführt werden (Ausfuhrpreis),
- 5.
- den Preis gleicher oder gleichartiger Waren im Ursprungsland (Auslandsmarktpreise),
- 6.
- den Preis, zu dem die eingeführten Waren im Zollgebiet erworben oder veräußert werden (Einfuhrpreis),
- 7.
- den Preis im Zollgebiet für dort gewonnene oder hergestellte Waren (Inlandspreis), mit denen die eingeführten Waren im Wettbewerb stehen, und deren Bezeichnung unter Angabe der Qualitätsunterschiede gegenüber den eingeführten Waren,
- 8.
- die Namen und Anschriften der Personen, die im Zollgebiet Waren gewinnen oder herstellen, mit denen die eingeführten Waren im Wettbewerb stehen, unter Angabe der Gesamterzeugung der Waren im Zollgebiet nach Menge und Wert und des Anteils jeder dieser Personen an der Gesamterzeugung,
- 9.
- Angaben darüber, welchen der in der Nummer 8 genannten Personen und auf welche Art und in welchem Umfang dadurch eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, daß die Gewinnung oder Herstellung der Waren im Zollgebiet oder ihr Absatz beeinträchtigt wird, unter Darlegung von Erzeugung, Auftrags- und Lagerbeständen, Gesamtverbrauch und Absatz im Zollgebiet, Ausfuhr und Preisen der Waren nach Menge und Wert sowie der Zahl der mit ihrer Gewinnung oder Herstellung Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren vor der Antragstellung und im laufenden Kalenderjahr bis zur Antragstellung,
- 10.
- Angaben darüber, ob bezüglich der im Zollgebiet gewonnenen oder hergestellten Waren, mit denen die eingeführten Waren im Wettbewerb stehen, oder ihrer Vorerzeugnisse Absprachen zwischen Personen im Zollgebiet oder zwischen Personen im Zollgebiet und solchen außerhalb des Zollgebiets bestehen oder bestanden haben, die die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit diesen Waren durch Beschränkungen des Wettbewerbs zu beeinflussen geeignet sind oder geeignet waren, insbesondere durch Abgrenzung von Erzeugungs- oder Absatzgebieten, durch mengenmäßige Beschränkungen oder Festsetzung von Preisen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR214550963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 415d7700d33e38c86b8570bc83a880e7eca9f5ed473e8d003934faaef7545c90