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AusglZSV

§ 3Angaben bei Verdacht der Gewährung von Prämien oder Subventionen

Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Macht der Antragsteller geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Ausgleichszollsätzen vorliegen, so soll der Antrag über die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 hinaus Angaben darüber enthalten, von wem und in welcher Art und Höhe Prämien oder Subventionen für die Waren gewährt werden, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 243 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214550963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 415d7700d33e38c86b8570bc83a880e7eca9f5ed473e8d003934faaef7545c90

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