(1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf schriftlichen Antrag zugelassen.
(2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften wird von der zuständigen Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Zum Zwecke der Überwachung hat die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie ihr die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.
(4) Die zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ist verpflichtet, jede Änderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Für eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003, die von der nach § 2 zuständigen Stelle durchgeführt wird, trägt der Ausführer die Auslagen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Aufh: Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
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