AusfErstV 1996
§ 12Zusätzliche Bestimmungen für Malz
- 1.
- Den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Zollstelle sind eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerräume in zwei Stücken beizufügen. Ist derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller und Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen Personen zu unterzeichnen.
- 2.
- Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert werden, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Zollstellen. Die Inhaber der in Nummer 1 genannten Betriebe sind verpflichtet,
- a)
- Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, zu führen,
- b)
- die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen getrennt von anderen Beständen zu lagern und
- c)
- die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und die Belege, die sich auf die in Buchstabe a bezeichneten Vorgänge beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren.
Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert. - 3.
- Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer, der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das Besichtigen der Geschäfts- und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besondere Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
- 4.
- Der Ausführer hat im Feld 44 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke oder der Zahlungserklärung und in den Fällen des § 3 Abs. 3 oder § 11 Satz 2 im Feld 106 des Kontrollexemplars T 5 zu erklären, daß das Malz oder die Gerste, aus der das Malz hergestellt worden ist, aus Beständen stammt, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten gemeldet worden sind.
- 5.
- Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Zollstellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu unterschreiben.
- 1.
- das Malz, für das die Erstattung in Anspruch genommen werden soll, oder
- 2.
- die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres hergestellt wird,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Aufh: Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076600996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0379769b971cfba843a100cc00d177a80d4d149c75229cdb5026c7ab6e91317d