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AusfErstV 1996

§ 16Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise

Ausfuhrerstattungsverordnung

(1) Das Hauptzollamt Hamburg setzt die Erstattung durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198

Aufh: Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076600996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0379769b971cfba843a100cc00d177a80d4d149c75229cdb5026c7ab6e91317d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 122 AOBekanntgabe des Verwaltungsakts

    „… für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. (2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung h …“