AusfErstV 1996
§ 16Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Aufh: Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076600996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0379769b971cfba843a100cc00d177a80d4d149c75229cdb5026c7ab6e91317d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 122 AOBekanntgabe des Verwaltungsakts
„… für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. (2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung h …“