(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach einem Bestimmungsbahnhof oder an einen Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden, und endet die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, so ist dies vom Ausführer der Zollstelle, die diese Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen hat, unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle Unterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören auch alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, insbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte, Laboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiegelisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche Unterlagen übernommen worden sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2020 I 198
Aufh: Diese V tritt gem. § 20 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 11.2.2020 I 198 mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft
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