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AusbauBAusbV

§ 94Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Bauteile unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen herzustellen,
4.
Aufmaße zu erstellen sowie
5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,
2.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,
3.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder
4.
Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30D0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3

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