AusbauBAusbV
§ 94Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
- Bauteile unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen herzustellen,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen sowie
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Unterdecke,
- 2.
- Herstellen einer gegliederten Montagewand und einer akustisch wirksamen Deckenbekleidung,
- 3.
- Herstellen einer gegliederten Montagewand und eines Fertigteilestrichs auf mineralischer Schüttung oder
- 4.
- Herstellen einer gegliederten Montagewand und Einbau einer Stahlumfassungszarge sowie Einbauen einer akustisch wirksamen Unterdecke.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30D0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8906e0fb7e577dff8b161c51c48dbd6db2babfb77c8b6216323ece2ea2c02a3